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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Steuerermäßigungen<br />

eine Strecke 49 km zurücklegt, beträgt die Zeitersparnis gegenüber<br />

einer Fahrt über die Landstraßen 20 Minuten. Für die Ermittlung<br />

der als Werbungskosten abzugsfähigen Entfernungspauschale ist<br />

eine Entfernung von 49 km zu berücksichtigen, da der Weg über die<br />

Autobahn verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Straßenverbindung<br />

und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird.<br />

Durch die Entfernungspauschale sind alle Kosten für die Wege zur<br />

Arbeit - ab 2007 einschließlich der Kosten aufgrund eines Unfalls,<br />

der sich auf der Fahrt zur Arbeit ereignet - abgegolten.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Weitere Änderungen bei den Kosten für die Wege zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte sind geplant<br />

8<br />

4.1.1. Besonderheiten bei schwerbehinderten<br />

Arbeitnehmern<br />

Für wen? - Schwerbehinderte Arbeitnehmer mit einem GdB ab 70<br />

oder zwischen 50 und 70, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr mit dem Merkzeichen<br />

G nachgewiesen wurde<br />

Wer gewährt? - Finanzamt<br />

Wo steht‘s? - § 9 Abs. 2 Satz 11 und 12 EStG<br />

Schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren GdB 70 beträgt oder deren<br />

GdB mindestens 50 beträgt, wenn ihnen das Merkzeichen G<br />

bescheinigt worden ist, können anstelle der Entfernungspauschalen<br />

die tatsächlichen Kosten für die Wege zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte ansetzen. Berücksichtigt werden grundsätzlich nur die<br />

Kosten für einen Weg je Arbeitstag, auch wenn der Arbeitnehmer die<br />

Arbeitsstätte an einem Tag z.B. zweimal aufsucht.<br />

Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen Finanzämter.

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