Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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• Hilflos (Nachweis durch Schwerbehindertenausweis mit dem<br />
Merkzeichen H , entsprechenden Bescheid des Versorgungsamts<br />
oder Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in die<br />
Pflegestufe III).<br />
Abziehbar sind - in den Grenzen der Angemessenheit - grundsätzlich<br />
alle Aufwendungen für Privatfahrten, also auch für Ausflugs-, Besuchs-<br />
und Urlaubsfahrten, die die behinderte Person durchgeführt<br />
hat bzw. an denen sie teilgenommen hat.<br />
Als angemessen ist grundsätzlich eine Fahrleistung von bis zu<br />
15.000 km im Kalenderjahr anzusehen. Die tatsächliche Fahrleistung<br />
im Kalenderjahr hat der Steuerpflichtige nachzuweisen (z.B.<br />
durch ein Fahrtenbuch) bzw. glaubhaft zu machen (z.B. durch Aufzeichnung<br />
des Kilometerstandes zu Beginn und am Ende des Jahres,<br />
Vorlage von Reparatur- oder Inspektionsrechnungen, aus denen<br />
sich der jeweilige km-Stand des PKWs ergibt). Eine Berücksichtigung<br />
von PKW-Kosten für mehr als 15.000 km ist ausnahmsweise<br />
möglich, wenn im Zusammenhang mit einer Ausbildung erforderliche<br />
Fahrten wegen der Behinderung nur mit dem PKW durchgeführt<br />
werden können. In diesem Fall sind neben den Kosten für die ausbildungsbedingten<br />
Fahrten aber nur Kosten für reine Privatfahrten<br />
von 5.000 km berücksichtigungsfähig (Urteil des Bundesfinanzhofs<br />
vom 13.12.2001, Bundessteuerblatt 2002 II Seite 198). Für jeden<br />
gefahrenen km können 0,30 € berücksichtigt werden. Daneben können<br />
nicht ersetzte Kosten aufgrund eines Unfalls, der sich auf einer<br />
begünstigten Fahrt ereignet hat, abgezogen werden.<br />
Hinweise:<br />
Unter den oben genannten Voraussetzungen können auch nachgewiesene<br />
oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für Taxifahrten in<br />
angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Macht der Steuerpflichtige<br />
neben den Taxifahrten auch Aufwendungen für Fahrten mit<br />
dem eigenen PKW als außergewöhnliche Belastung geltend, ist die<br />
als angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3.000 km<br />
(beim Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens<br />
70 und Merkzeichen G ) bzw. von 15.000 km (bei Merkzeichen<br />
6<br />
Steuerermäßigungen