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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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ehindertenausweis das Merkzeichen B („Die Notwendigkeit<br />

ständiger Begleitung ist nachgewiesen“) enthält. Die Begleitperson<br />

fährt ohne Zuschlag in der gleichen Wagenklasse wie der schwerbehinderte<br />

Mensch.<br />

Das Merkzeichen B im Behindertenausweis schließt nicht aus,<br />

dass der behinderte Mensch öffentliche Verkehrsmittel auch ohne<br />

Begleitung benutzt. Behinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen<br />

B werden als unentgeltlich zu befördernde Begleitpersonen<br />

(gegenseitige Begleitung) im öffentlichen Personenverkehr nicht<br />

zugelassen.<br />

Die Begleitperson eines behinderten Menschen, der auf die Notwendigkeit<br />

ständiger Begleitung angewiesen ist, steht unter dem Schutz<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie den behinderten<br />

Menschen bei der Ausübung seines Berufs begleitet (auch bei<br />

Dienstreise, Veranstaltungen einer Betriebssportgruppe usw.).<br />

Auf den Strecken der Deutschen Bahn AG wird neben dem Begleiter<br />

eines blinden Menschen auch ein Führhund unentgeltlich befördert,<br />

wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B oder<br />

BI enthält.<br />

Die Staatsbahnen der meisten europäischen Länder befördern<br />

kostenfrei wahlweise Begleitperson oder Blindenführhund. Näheres<br />

kann bei der Bahnauskunft oder im Reisebüro erfragt werden.<br />

7<br />

Mobilität

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