Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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ehindertenausweis das Merkzeichen B („Die Notwendigkeit<br />
ständiger Begleitung ist nachgewiesen“) enthält. Die Begleitperson<br />
fährt ohne Zuschlag in der gleichen Wagenklasse wie der schwerbehinderte<br />
Mensch.<br />
Das Merkzeichen B im Behindertenausweis schließt nicht aus,<br />
dass der behinderte Mensch öffentliche Verkehrsmittel auch ohne<br />
Begleitung benutzt. Behinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen<br />
B werden als unentgeltlich zu befördernde Begleitpersonen<br />
(gegenseitige Begleitung) im öffentlichen Personenverkehr nicht<br />
zugelassen.<br />
Die Begleitperson eines behinderten Menschen, der auf die Notwendigkeit<br />
ständiger Begleitung angewiesen ist, steht unter dem Schutz<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie den behinderten<br />
Menschen bei der Ausübung seines Berufs begleitet (auch bei<br />
Dienstreise, Veranstaltungen einer Betriebssportgruppe usw.).<br />
Auf den Strecken der Deutschen Bahn AG wird neben dem Begleiter<br />
eines blinden Menschen auch ein Führhund unentgeltlich befördert,<br />
wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B oder<br />
BI enthält.<br />
Die Staatsbahnen der meisten europäischen Länder befördern<br />
kostenfrei wahlweise Begleitperson oder Blindenführhund. Näheres<br />
kann bei der Bahnauskunft oder im Reisebüro erfragt werden.<br />
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Mobilität