Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen
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Kommunikation<br />
nach § 27e BVG<br />
Nr. 7a, b Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen oder<br />
Nr. 8 Bescheinigung des Versorgungsamtes<br />
Nr. 9 Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur<br />
Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG<br />
Nr. 10 Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen<br />
oder Freibetrag nach § 267 LAG<br />
Nr. 11 Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von<br />
Leistungen nach dem SGB VIII<br />
Als Anspruchsberechtigte werden in allen Verordnungen neben<br />
anderen Personenkreisen folgende behinderte Menschen genannt:<br />
1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte<br />
Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der<br />
Sehbehinderung,<br />
2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine<br />
ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen<br />
nicht möglich ist,<br />
3. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine<br />
ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen<br />
nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an<br />
beiden Ohren mindestens eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit<br />
vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen<br />
ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die<br />
gesundheitlichen Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt,<br />
da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausrei-<br />
chende Verständigung möglich ist,<br />
4. behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die<br />
wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig<br />
nicht teilnehmen können.<br />
Hierzu gehören:<br />
- behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörun-<br />
gen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche,<br />
schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb<br />
auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit<br />
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