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Broschüre "Nachteilsausgleiche" (PDF: 932.2 KB) - Bremen

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Kommunikation<br />

nach § 27e BVG<br />

Nr. 7a, b Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen oder<br />

Nr. 8 Bescheinigung des Versorgungsamtes<br />

Nr. 9 Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur<br />

Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG<br />

Nr. 10 Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen<br />

oder Freibetrag nach § 267 LAG<br />

Nr. 11 Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von<br />

Leistungen nach dem SGB VIII<br />

Als Anspruchsberechtigte werden in allen Verordnungen neben<br />

anderen Personenkreisen folgende behinderte Menschen genannt:<br />

1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte<br />

Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der<br />

Sehbehinderung,<br />

2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine<br />

ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen<br />

nicht möglich ist,<br />

3. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine<br />

ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen<br />

nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an<br />

beiden Ohren mindestens eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit<br />

vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen<br />

ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die<br />

gesundheitlichen Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt,<br />

da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausrei-<br />

chende Verständigung möglich ist,<br />

4. behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die<br />

wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig<br />

nicht teilnehmen können.<br />

Hierzu gehören:<br />

- behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörun-<br />

gen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche,<br />

schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb<br />

auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit<br />

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