23.11.2012 Aufrufe

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

) Satzung über die Gemeinnützigkeit des Wander-<br />

und Erholungsheimes "Berghaus Rhön“ und der<br />

Jugendzeltplätze "Totnansberg" und<br />

"Farnsbergsee"<br />

Vom 21. Mai 1974 (LRABI Nr. 314), geändert durch Satzung vom 14. Dezember 1978<br />

(LRABI 1979 Nr. 1)<br />

III-4-b<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> erläßt auf Grund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Ziff. 1 der<br />

<strong>Landkreis</strong>-ordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bek. vom 31. Mai 1978 (GVBI S. 377)<br />

folgende<br />

Satzung:<br />

§ 1<br />

Das Wander- und Erholungsheim "Berghaus Rhön" und die Jugendzeltplätze "Totnansberg"<br />

und "Farnsbergsee" sind Einrichtungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> und werden durch<br />

den <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> verwaltet und vertreten.<br />

§ 2<br />

Die in § 1 genannten Einrichtungen des <strong>Landkreis</strong>es verfolgen ausschließlich und<br />

unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziffer 2 AO 1977 und zwar auf<br />

dem Gebiet der Erholung für die Allgemeinheit und des Sports, insbesondere des Wanderns<br />

und der Jugendhilfe. Die Benutzungsentgelte im "Berghaus Rhön" haben diesen<br />

Zielsetzungen zu entsprechen.<br />

§ 3<br />

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> erhält keine Gewinnanteile und in seiner Eigenschaft als<br />

Eigentümer auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der obengenannten<br />

Einrichtungen.<br />

§ 4<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> erhält bei Auflösung oder Aufhebung der vorgenannten<br />

Einrichtungen nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert<br />

seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.<br />

§ 5<br />

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der vorgenannten<br />

Einrichtungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!