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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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9. Satzung über die/den Behindertenbeauftragte/n<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

Vom 16. März 2005 (LRABl Nr. 104),<br />

geändert mit Satzung vom 24. Juli 2008 (LRABl Nr. 202)<br />

Aufgrund von Artikel 18 Satz 2 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes<br />

(BayBGG) vom 09.07.2003 (GVBl. S. 419) in Verbindung mit Artikel 17 der<br />

<strong>Landkreis</strong>ordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) (BayRS 2020-3-1-I), erlässt der <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> folgende<br />

Satzung<br />

§ 1<br />

Bestellung<br />

Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bestellt der <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> eine Persönlichkeit zur Beratung des <strong>Landkreis</strong>es in Fragen der<br />

Behindertenpolitik (Beauftragte/r für die Belange der Menschen mit Behinderung –<br />

Behindertenbeauftragte/r).<br />

§ 2<br />

Rechtsstellung<br />

(1) Die Aufgaben werden entweder als kommunales Ehrenamt oder von einer/einem<br />

Bediensteten des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> im Rahmen des Dienst- oder<br />

Beschäftigungsverhältnisses wahrgenommen.<br />

(2) Die/Der Behindertenbeauftragte ist insoweit unabhängig und weisungsungebunden.<br />

§ 3<br />

Ziele<br />

Es ist das Ziel des BayBGG, das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu<br />

schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte<br />

Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten,<br />

ihre Integration zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.<br />

Es gilt der Grundsatz der ganzheitlichen Betreuung und Förderung. Besonderen<br />

Bedürfnissen wird Rechnung getragen (vgl. Art. 1 Abs. 3 BayBGG).<br />

II-9

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