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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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12. Unternehmenssatzung für das<br />

Kommunalunternehmen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong><br />

<strong>Kissingen</strong><br />

Vom 09.12.2004, geändert mit Satzung vom 15.12.2011 (LRABl Nr. 328)<br />

III-12<br />

Aufgrund von Art. 17 Satz 1, Art. 77 Abs. 1, 2 und 3 der <strong>Landkreis</strong>ordnung für den Freistaat<br />

Bayern (LKrO – BayRS 2020-3-1-I) erlässt der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> folgende<br />

SATZUNG<br />

§ 1<br />

Name, Sitz, Stammkapital<br />

(1) Das Kommunalunternehmen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> (KU) ist ein selbständiges<br />

Unternehmen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> in der Rechtsform einer Anstalt des<br />

öffentlichen Rechts.<br />

(2) Das KU führt den Namen „Das Kommunalunternehmen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>“<br />

mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Es tritt unter diesem Namen im<br />

gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.<br />

(3) Das KU hat seinen Sitz in <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>.<br />

(4) Das Stammkapital beträgt 1.000.000.-- €.<br />

§ 2<br />

Gegenstand des Kommunalunternehmens<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> überträgt dem KU<br />

1. den bisher als Eigenbetrieb des <strong>Landkreis</strong>es geführten Abfallwirtschaftsbetrieb mit<br />

sämtlichen diesem übertragenen Aufgaben, Rechten und Befugnissen.<br />

2. die Aufgabe der Betriebsführung des Eigenbetriebs des <strong>Landkreis</strong>es<br />

„Kreisomnibusbetrieb <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>“.<br />

3. die Aufgabe der Erzeugung elektrischer Energie aus regenerativen Energieträgern<br />

zur Deckung des Bedarfs der Liegenscfhaften des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

(2) Dem KU wird das Recht eingeräumt, anstelle des <strong>Landkreis</strong>es Satzungen und - soweit<br />

Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt - auch Verordnungen für das gemäß Absatz 1<br />

Nr. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.<br />

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das KU im Rahmen der Gesetze Neben- und<br />

Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten, die die Aufgaben des KU fördern und<br />

wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Das KU kann im Rahmen der Gesetze,<br />

insbesondere des Art. 75 LKrO, hierfür auch andere Unternehmen errichten und sich an<br />

anderen Unternehmen beteiligen.

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