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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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- 5 -<br />

§ 8<br />

Stiftungsaufsicht<br />

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Unterfranken.<br />

§ 9<br />

Vermögensanfall<br />

IV-2-a<br />

Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Restvermögen an den <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>. Dieser<br />

hat es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden oder ersatzweise<br />

einer Einrichtung mit ähnlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zweckbestimmung<br />

zuzuführen.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Die Stiftungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.

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