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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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§ 6<br />

Belieferungsgebiet des Zweckverbandes<br />

Das jeweilige Belieferungsgebiet wird auf Vorschlag des Bayerischen Landesamtes für<br />

Umwelt durch Beschluss der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der<br />

satzungsmäßigen Stimmenzahl festgelegt.<br />

§ 7<br />

Aufsichtsbehörde<br />

(1) Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes ist die Regierung von Unterfranken.<br />

(2) Zu den wasserwirtschaftlichen Planungen des Zweckverbandes wird das Bayerische<br />

Landesamt für Umwelt gehört.<br />

II.<br />

Verfassung, Verwaltung und Vertretung des Zweckverbandes<br />

(1) Die Organe des Zweckverbandes sind:<br />

1. die Verbandsversammlung<br />

2. der Verbandsvorsitzende<br />

3. die Werkleitung<br />

§ 8<br />

Verbandsorgane<br />

(2) Die Verbandsversammlung kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die<br />

Zusammensetzung der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung.<br />

(3) Ein Werkausschuss wird nicht gebildet. Die Aufgaben werden von der<br />

Verbandsversammlung wahrgenommen.<br />

§ 9<br />

Zusammensetzung der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen<br />

Verbandsräten.<br />

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