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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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IV-1-a<br />

Wird die Stiftung durch den vom Stiftungsrat bestellten Vertreter des Vorstandes geleitet,<br />

kann der Stiftungsrat den Abschluss weiterer Geschäftsvorfälle von seiner<br />

Genehmigungabhängig machen.<br />

(4) Der Geschäftsgang des Stiftungsrates ist in einer gesonderten Geschäftsordnung für den<br />

Stiftungsrat geregelt.<br />

(5) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand<br />

gerichtlich und außergerichtlich.<br />

§ 9<br />

Weisungsgebundenheit der in den Stiftungsrat berufenen Vertreter des Kreistages<br />

In den Fällen des § 8 Abs. 3 Buchst. a bis d und i unterliegen die in den Stiftungsrat<br />

berufenen Mitglieder des Kreistages dem Weisungsrecht des Kreistages des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>.<br />

Der Vorsitzende des Stiftungsrates unterrichtet vor Stimmabgabe insoweit den Kreistag.<br />

§ 10<br />

Vorstand<br />

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er muss Kreisbediensteter sein.<br />

(2) Der Vorstand wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; eine erneute<br />

Bestellung ist zulässig.<br />

(3) Für den Vorstand ist ein ständiger Vertreter vom Stiftungsrat zu bestellen. Die<br />

Vertretung des Vorstandes wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand näher<br />

geregelt.<br />

(4) Der Vorstand leitet die Stiftung eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, der<br />

Stiftungssatzung und der vom Stiftungsrat zu erlassenden Geschäftsordnungen für den<br />

Stiftungsrat und den Vorstand.<br />

(5) Der Vorstand hat den Stiftungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu<br />

unterrichten und auf Anforderung dem Stiftungsrat über alle Angelegenheiten der<br />

Stiftung Auskunft zu geben. Er hat darüber hinaus dem Stiftungsrat halbjährlich<br />

Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Finanzplans schriftlich<br />

vorzulegen. Des weiteren hat er den Stiftungsrat zu unterrichten, wenn bei Ausführung<br />

des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mehraufwendungen oder Mindererträge zu<br />

erwarten sind.<br />

(6) Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Stiftungsrates fallen, dürfen erst nach einer<br />

durch dieses Organ erteilten Zustimmung durchgeführt werden. Ausnahmsweise kann<br />

der Stiftungsratsvorsitzende den Vorstand zum Abschluss eines Geschäftes, das nach<br />

der Satzung der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf, ermächtigen, wenn das<br />

Geschäft keinen Aufschub duldet und ein rechtzeitiger Beschluss des Stiftungsrates

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