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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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-2-<br />

§ 2 Personal<br />

III-2-a<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> gewährleistet aufgrund § 79 SGB VIII insbesondere, dass<br />

o die vermittelte Tagespflegeperson den Anforderungen des § 23 Abs. 4 SGB VIII<br />

entspricht,<br />

o die Tagespflegeperson über eine Tagespflegeerlaubnis i.S.d. § 43 SGB VIII<br />

verfügt, d.h. geeignet ist hinsichtlich<br />

Persönlichkeit,<br />

Sachkompetenz,<br />

Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen<br />

Tagespflegepersonen,<br />

Verfügbarkeit kindgerechter Räumlichkeiten und<br />

Vorhandensein vertiefter Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der<br />

Kindertagespflege, erworben in qualifizierten Lehrgängen oder in anderer<br />

Weise.<br />

o die Tagespflegeperson fortlaufend im geforderten Umfang an geeigneten<br />

Qualifizierungsmaßnahmen, die sich an den Bildungs- und Erziehungszielen des<br />

Art. 13 BayKiBiG orientieren, teilnimmt,<br />

o für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete<br />

Ersatzkraft sichergestellt wird (§ 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, Art. 20 Ziff. 2<br />

BayKiBiG),<br />

o die Tagespflegeperson fachlich begleitet und beraten wird und<br />

o keine der persönlichen Eignung i.S.d. § 72a SGB VIII entgegenstehenden<br />

Straftaten bekannt sind.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> vergütet im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des § 23<br />

Abs. 2 SGB VIII und der landesrechtlichen Bestimmungen – insbesondere Art. 20 Ziff. 5<br />

BayKiBiG - sowie der entsprechenden Richtlinien des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> zum<br />

Umfang und der Höhe der laufenden Geldleistung „Empfehlungen des Bayerischen<br />

<strong>Landkreis</strong>tages und des Bayerischen Städtetages die Tagespflege nach dem SGB VIII„ vom<br />

28.März 2006 Gesch.Z. V-431-20/ks das für die Tagespflege notwendige qualifizierte<br />

Tagespflegepersonal. Die durch den Jugendhilfeausschuss beschlossenen und in Kraft<br />

gesetzten ergänzenden Regelungen sind verbindlich.<br />

(3) Das Personal (qualifizierte Tagespflegepersonen), dessen sich der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong><br />

<strong>Kissingen</strong> bedient, ist nicht beim <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> arbeits- bzw. dienstvertraglich<br />

angestellt. Es besteht insbesondere keine organisatorische Einbindung und<br />

Weisungsbefugnis. Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> übt jedoch im Rahmen des § 43 SGB VIII<br />

und<br />

§ 8a SGB VIII die öffentliche Fachaufsicht über die Tagespflegepersonen aus.<br />

§ 3 Betreuung durch qualifizierte Tagespflege - Verfahren<br />

(1) Die Betreuung eines Kindes setzt die schriftliche Anmeldung durch die<br />

Personensorgeberechtigten beim Landratsamt –Jugendamt- oder einer hierzu vom<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> beauftragten Stelle (freier Träger der Jugendhilfe) voraus. Die/Der<br />

Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des<br />

zu betreuenden Kindes und des/der Personensorgeberechtigten zu machen und ggf. die<br />

notwendigen Nachweise vorzulegen.<br />

(2) Die/Der Personensorgeberechtigte ist zur unverzüglichen Mitteilung von Tatsachen<br />

verpflichtet, welche einen veränderten Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 Abs. 3 Ziff. 1 SGB VIII<br />

begründen.

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