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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der<br />

persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier<br />

Wochen zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so<br />

ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der<br />

Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.<br />

(3) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbands- und<br />

Betriebssatzung nichts anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der<br />

Verbandsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit<br />

ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. Stimmenenthaltungen sind nicht<br />

zulässig.<br />

(4) Das Stimmenrecht der Mitglieder in der Verbandsversammlung richtet sich nach der<br />

Einwohnerzahl ihrer Gebietskörperschaft. Jedes Mitglied hat für je angefangene 20.000<br />

Einwohner je Verbandsrat eine Stimme. Die Stimmenzahl wird jeweils für die Dauer einer<br />

kommunalen Wahlperiode ermittelt und festgelegt. Maßgebend ist der letzte<br />

fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, der vom Landesamt für Statistik und<br />

Datenverarbeitung vor Beginn der Wahlperiode veröffentlicht wurde.<br />

(5) Für Wahlen gelten die Absätze 1 - 4 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche<br />

Beteiligung finden jedoch keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist,<br />

wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Im Übrigen gilt Art. 33<br />

Abs. 3 KommZG.<br />

(6) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung ist eine mit Seitenzahlen versehene<br />

Niederschrift anzufertigen. In diese sind sämtliche Beschlüsse und Wahlergebnisse unter<br />

Angabe der Abstimmungsergebnisse aufzunehmen.<br />

Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.<br />

Abschriften der Niederschriften sind den Verbandsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde<br />

zu übermitteln.<br />

§ 12<br />

Zuständigkeit der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Aufgaben des Zweckverbandes werden von der Verbandsversammlung<br />

wahrgenommen, soweit nicht nach dem KommZG, der Verbands- und Betriebssatzung<br />

oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende<br />

oder der Werkleiter selbständig entscheiden.<br />

Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für<br />

1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den<br />

Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,<br />

2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von<br />

Satzungen und Verordnungen,<br />

3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, über die Nachtragshaushaltssatzungen,<br />

über Einwendungen gegen die Haushaltssatzung und die<br />

Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme von<br />

zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung,<br />

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