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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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(2) Die Betriebsleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten<br />

allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Kreisomnibusbetriebes übertragen.<br />

(3) Die Vertretungsberechtigten nach Abs. 1 und ihre Stellvertreter sind bekanntzugeben.<br />

Das geschieht durch Mitteilung im LRABl.<br />

§ 10<br />

Verpflichtungserklärungen<br />

(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter<br />

dem Namen "Kreisomnibusbetrieb <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>“ durch den Vertretungsberechtigten.<br />

III-6<br />

(2) Der Betriebsleiter unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertreterzusatzes, der<br />

Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung", andere Vertretungsberechtigte mit dem<br />

Zusatz „im Auftrag“.<br />

§ 11<br />

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen<br />

(1) Der Kreisomnibusbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die<br />

Verkehrsleistung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im übrigen gelten die<br />

Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen,<br />

soweit nicht Eigenbetriebe befreit sind (§ 2 EBV).<br />

(2) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht<br />

bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu<br />

unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV).<br />

§ 12<br />

Wirtschaftsjahr<br />

Das Wirtschaftsjahr des Kreisomnibusbetriebes ist das Kalenderjahr.<br />

§ 13<br />

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Betriebssatzung des Kreisomnibusbetriebes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> vom 15.12.1976 außer Kraft.

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