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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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d) Auszug aus der Verordnung über die Errichtung<br />

staatlicher Berufsschulen in Unterfranken<br />

Vom 23. Juli 1974 (RABl 1974 S. 99)<br />

III-1-d<br />

Aufgrund der Art. 15 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes über das<br />

berufliche Schulwesen (GbSch) vom 15. Juni 1972 (GVBl S. 189) in Verbindung mit Art. 5<br />

Abs. 1 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 9. März 1960 (GVBl<br />

S. 19), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1972 (GVBl S. 189), erläßt die Regierung<br />

von Unterfranken mit Zustimmung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus<br />

folgende<br />

V e r o r d n u n g :<br />

§ 1<br />

Mit Wirkung vom 1. August 1974 werden folgende bisher kommunale Berufsschulen als<br />

staatliche Berufsschulen errichtet:<br />

a) Staatliche, gewerbliche, kaufmännische, hauswirtschaftliche Berufsschule mit<br />

Berufsaufbauschule <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> in <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, Maxstraße 24, mit einer<br />

gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Abteilung.<br />

§ 2<br />

Bis auf die Staatliche kaufmännische Berufsschule Schweinfurt werden an allen in § 1<br />

genannten Berufsschulen Berufsaufbauschulen geführt.<br />

§ 3<br />

(1) Träger des Schulaufwands im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 GbSch ist bei den in § 1<br />

angeführten Berufsschulen bei Buchstaben a mit c der jeweils zuständige <strong>Landkreis</strong>.<br />

(2) Die Regierung von Unterfranken ist vorgesetzte Behörde im Sinne der<br />

Reichswirtschaftsbestimmungen.<br />

§ 4<br />

Diese Verordnung tritt am 1. August 1974 in Kraft.

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