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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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7. Personenbeförderung<br />

a) Verordnung des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> für<br />

den Verkehr mit Taxis im <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

Vom 04. Dezember 2008 (LRABI Nr. 325)<br />

VI-7-a<br />

Aufgrund der §§ 47 Abs. 3, 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 07.09.2007 (BGBl I S. 2246) in Verbindung mit § 31 der Verordnung über die<br />

Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 22.12.1998 (GVBI S. 1025), zuletzt geändert durch<br />

Verordnung vom 11.08.2008 (GVBl S. 582), erlässt das Landratsamt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> folgende<br />

Taxiordnung<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxis innerhalb des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>.<br />

§ 2<br />

Betriebspflicht<br />

(1) Die Unternehmer/innen sind verpflichtet, den ihnen genehmigten Betrieb aufzunehmen<br />

und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen<br />

und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten.<br />

(2) Kann ein Taxi für länger als 48 Stunden nicht bereitgehalten werden, ist die<br />

Genehmigungsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens am zweiten Werktag des Ausfalles<br />

des Taxis, unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen.<br />

(3) Ab dem achten Tage ist die Nichteinhaltung der Betriebspflicht genehmigungspflichtig.<br />

Die Genehmigung ist unter Angabe der besonderen Gründe bei der Genehmigungsbehörde<br />

schriftlich zu beantragen. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist der Betrieb<br />

weiterzuführen (Ausnahme: Eintritt eines unvorhersehbaren / unabwendbaren Ereignisses).<br />

§ 3<br />

Bereitstellen von Taxis<br />

(1) Taxis dürfen nur auf gekennzeichneten Taxiständen (Zeichen 229 StVO) bereitgehalten<br />

werden. Für das Bereitstellen von Taxis außerhalb der behördlich zugelassenen Taxistände<br />

ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

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