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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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(4) Die Zahl der lebenden Inhaber des Ehrenzeichens in Silber soll 60, die Zahl der lebenden<br />

Inhaber des Ehrenzeichens in Gold 20 nicht übersteigen.<br />

(5) Personen, die sich sonst um den <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> und seine Bevölkerung<br />

verdient gemacht haben, erhalten einen Wappenteller.<br />

§ 3<br />

Über die Verleihung des Ehrenzeichens entscheidet der Kreistag in nichtöffentlicher Sitzung.<br />

Über die Verleihung des Wappentellers entscheidet der Landrat.<br />

§ 4<br />

(1) Das Ehrenzeichen des <strong>Landkreis</strong>es besteht aus einer Medaille in Bronze patiniert, in<br />

Feinsilber bzw. in Feinsilber vergoldet mit einem Durchmesser von 50 mm. Die<br />

Vorderseite zeigt das Kreiswappen und trägt die Inschrift "Für Verdienste um den<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>". Auf der Rückseite wird der Name des Geehrten mit dem<br />

Datum des Kreis-tagsbeschlusses eingraviert.<br />

(2) Der Ehrenring des <strong>Landkreis</strong>es besteht aus Gold. Die Wappenplatte des Rings zeigt das<br />

Kreiswappen. Auf der Innenseite des Rings werden die Inschrift "Für hervorragende Ver-<br />

dienste um den <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>" und der Name des Geehrten mit dem Datum<br />

des Kreistagsbeschlusses eingraviert.<br />

(3) Der Wappenteller trägt die Inschrift: „Für Verdienste um den <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>".<br />

(4) Im übrigen bestimmt der Landrat die Ausführung des Ehrenzeichens bzw. des Wappentellers.<br />

§ 5<br />

(1) Das Ehrenzeichen ist dem Auszuzeichnenden in feierlicher Form auszuhändigen.<br />

Außerdem ist ihm eine vom Landrat unterzeichnete Verleihungsurkunde zu überreichen.<br />

(2) Mit der Aushändigung wird der Ausgezeichnete Eigentümer des Ehrenzeichens und der<br />

Urkunde.<br />

(3) Beweist sich ein Ausgezeichneter durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch<br />

Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches<br />

Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm das Ehrenzeichen durch den Kreistag in<br />

nicht-öffentlicher Sitzung entzogen werden.<br />

(4) Die Verleihung des Ehrenzeichens ist im Amtsblatt des Landratsamtes bekanntzumachen.<br />

II-3

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