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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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13. Rechtsverordnung<br />

II-13-a<br />

a) des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> zur Übertragung<br />

einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung auf die<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

Vom 16.12.1991 (LRABl Nr. 471) zuletzt geändert durch Verordnung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong><br />

<strong>Kissingen</strong> vom 14.12.1995 (LRABl Nr. 13)<br />

Aufgrund des Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen<br />

Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern<br />

(Bayer. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG - BayRS 2129-2-1-U) erläßt der<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> mit Zustimmung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> folgende<br />

Rechtsverordnung:<br />

§ 1<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> überträgt der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> die Aufgaben des<br />

Einsammelns, Beförderns und stofflichen Verwertens der in ihrem Gebiet anfallenden<br />

Abfälle im Sinne des § 1 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410)<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.1994 (BGBl. I S. 2771),soweit sie von den<br />

Besitzern nach § 3 Abs. 1 AbfG der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen sind und<br />

von der Abfallwirtschaftssatzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> in der jeweils gültigen<br />

Fassung erfaßt und nicht von der Abfallentsorgung durch den <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

ausgeschlossen sind.<br />

Hinsichtlich der im Siedlungsabfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und<br />

derivativ- organischen Abfallbestandteilen (Bioabfall) im Sinne der Dritten Allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift zum AbfG (TA Siedlungsabfall vom 14. Mai 1993) wird der Stadt<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> nur die Aufgabe des Einsammelns und Beförderns übertragen.<br />

Satz 2 gilt nicht für Bioabfälle, die auf dafür zugelassenen Grüngutsammel- und<br />

Häckselplätzen verwerten werden können. Insoweit obliegt der Stadt auch die Verwertung<br />

dieser Abfälle.<br />

Die eingesammelten Abfälle sind, sofern die Verwertung übertragen ist, nach Maßgabe<br />

des § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG zu verwerten (§ 1a Abs. 2 AbfG); dies umfaßt das stoffliche<br />

Verwerten von Abfällen sowie das Entsorgen von Abfällen im Sinne des Art. 3 Abs. 3<br />

BayAbfAlG (Problemabfälle).<br />

(2) Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> erläßt in Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine<br />

Abfallwirtschaftssatzung und eine Gebührensatzung, die mit den entsprechenden<br />

Satzungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> abzustimmen sind.

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