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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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-3-<br />

§ 6 Gebührengrundlage<br />

III-2-b<br />

(1) Grundlage der von den Sorgeberechtigten gebuchten Zeiten (Buchungszeiten) ist -<br />

unbeschadet der Regelungen des § 3 Abs. 3 bis 6 Tagespflegegebührensatzung - die<br />

tatsächliche Nutzung der qualifizierten Tagespflege im Rahmen der mittels<br />

Tagspflegevereinbarung geregelten Betreuungszeit. Eine Buchung in der Kategorie von 4 –<br />

5 Stunden bedeutet z.B., dass das Kind in der Regel bzw. im Wochendurchschnitt diese Zeit<br />

auch tatsächlich bei der qualifizierten Tagespflegeperson betreut wird.<br />

(2) Soweit ein Kind „über Nacht“, d.h. von 20.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr früh, zu betreuen<br />

ist (§ 1 Abs. 4 Satz 2 Tagespflegesatzung), wird die tatsächlich zu erbringende<br />

Betreuungszeit zu ½ als Buchungszeit berechnet.<br />

(3) Wenn es die örtlichen Voraussetzungen bei der qualifizierten Tagespflegeperson<br />

erlauben und dies mit der qualifizierten Tagespflegeperson abgestimmt ist, kann die<br />

Buchungszeit auch zu wechselnden Uhrzeiten eingesetzt werden.<br />

(4) Unberührt bleiben ferner im Einzelfall mit dem Träger der qualifizierten Tagespflege<br />

(<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>) und der qualifizierten Tagespflegeperson abgestimmte<br />

Änderungen des Aufenthalts bei der qualifizierten Tagespflegeperson (z.B. wegen<br />

Arztbesuch oder sonstiger Verhinderung der Eltern, usw.). Im Verhinderungsfall stellt der<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> ein Ersatzbetreuungsangebot zur Verfügung.<br />

(5) Bei Veränderungen der Betreuungszeit im Laufe des Jahres – nach Maßgabe des<br />

§ 3 Abs. 3 bis 6 Tagespflegegebührensatzung - sind auch die Buchungen entsprechend<br />

flexibel anzupassen. Urlaubs- und Krankheitszeiten bleiben dabei unberücksichtigt. Bei<br />

unterschiedlichen Betreuungszeiten unter der Woche werden Wochendurchschnitte gebildet.<br />

§ 7 Gebührenermäßigung<br />

(1) Gebührenermäßigungen im Sinne dieser Gebührenordnung werden nicht gewährt.<br />

(2) Sollten die nach § 5 dieser Gebührensatzung zu erhebenden Gebühren für die/den<br />

Gebührenschuldner/in im Sinne des § 90 Abs. 3, 4 SGB VIII nicht zumutbar sein, sind diese<br />

auf die Möglichkeit der Beantragung der so genannten Individualförderung beim Landratsamt<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> hinzuweisen. Bei einer ergänzenden Tagespflege bezieht sich dies auch auf<br />

die Beiträge der Kindertageseinrichtung.<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong><br />

<strong>Kissingen</strong> in Kraft.

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