23.11.2012 Aufrufe

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

6. Satzung für das Jugendamt des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong><br />

<strong>Kissingen</strong><br />

Vom 09.04.2008 (LRABl Nr. 82), zuletzt geändert mit Satzung vom 17.12.2009 (LRABl Nr.<br />

326)<br />

Aufgrund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8.<br />

Dezember 2006 (GVBl. S. 942) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2007<br />

(GVBl. S. 634) in Verbindung mit Art. 17 der <strong>Landkreis</strong>ordnung (LKrO) vom 22. August 1998<br />

(GVBl. S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2006 (GVBl. S. 975) erlässt der<br />

Kreistag <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> folgende<br />

Satzung:<br />

§ 1<br />

Bezeichnung, Aufgaben und Gliederung des Jugendamtes<br />

(1) Das Jugendamt führt die Bezeichnung „Amt für junge Menschen, Familien und Senioren -<br />

Jugendamt“.<br />

(2) Dem Jugendamt obliegen<br />

1. die ihm nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Gesetz zur<br />

Ausführung der Sozialgesetzbücher (AGSG) zugewiesenen Aufgaben,<br />

2. die ihm nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, sowie<br />

zusätzlich<br />

3. die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde –Betreuungsstelle- und<br />

4. die Aufgaben der "Altenhilfeplanung"<br />

(3) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die<br />

Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII).<br />

§ 2<br />

Verwaltung des Jugendamtes<br />

(1) Die Verwaltung des Jugendamts ist eine Dienststelle des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>.<br />

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamts werden im Auftrag des<br />

Landrats bzw. der Landrätin von dem dafür bestellten Leiter bzw. Leiterin der Verwaltung<br />

des Jugendamts (Jugendamtsleiter bzw. Jugendamtsleiterin) geführt.<br />

(3) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung des Jugendamts gehören alle Verwaltungsgeschäfte,<br />

die regelmäßig oder wiederholt anfallen und nach vorgegebenen<br />

Regelungen und Grundsätzen zu behandeln sind, sofern ihnen nicht aufgrund ihrer<br />

politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen eine grundsätzliche Bedeutung<br />

zukommt.<br />

II-6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!