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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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II-1-e<br />

e) Änderung des Gebietes des Marktes <strong>Bad</strong> Bocklet,<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> und der Gemeinde<br />

Burglauer, <strong>Landkreis</strong> Rhön-Grabfeld<br />

(RABl 1993 S. 232)<br />

Aufgrund der Art. 11 und 12 der GO für den Freistaat Bayern und der Art 8 und 9 der LKr0<br />

für den Freistaat Bayern erläßt die Regierung von Unterfranken folgende<br />

Verordnung:<br />

§ 1<br />

1. In den Markt <strong>Bad</strong> Bocklet wird aus der Gemeinde Burglauer das Flurstück 11/1 der<br />

Gemarkung Burglauer Wald mit einer Fläche von 2.398 m² eingegliedert.<br />

2. Gleichzeitig wird das Gebiet der <strong>Landkreis</strong>e <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> und Rhön-Grabfeld geändert.<br />

§ 2<br />

Im Umgliederungsgebiet tritt das Recht der abgegebenen Gebietskörperschaft außer Kraft<br />

und das Recht der aufnehmenden Gebietskörperschaft in Kraft.<br />

§ 3<br />

Die Umgliederungsflurstücke sind katastertechnisch im Veränderungsnachweis Nr. 2 der<br />

Gemarkung Burglauer Wald des Vermessungsamtes <strong>Bad</strong> Neustadt a. d. Saale und 57 der<br />

Gemarkung Roth a. d. Saale des Vermessungsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> ausgewiesen. Die<br />

Veränderungsnachweise liegen bei den jeweiligen Vermessungsämtern auf und können dort<br />

von jedermann eingesehen werden.<br />

§ 4<br />

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

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