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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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nicht herbeigeführt werden kann. Derart durchgeführte Geschäfte müssen dem<br />

Stiftungsrat in seiner nächsten Sitzung bekannt gegeben werden.<br />

IV-1-a<br />

- 7 -<br />

(7) Der Vorstand ist der Stiftung gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten,<br />

die ihm hinsichtlich der Ausübung und des Umfangs seiner Geschäftsführungsbefugnis<br />

durch die Stiftungssatzung, die Geschäftsordnungen für den Stiftungsrat und den<br />

Vorstand und den Anstellungsvertrag auferlegt werden.<br />

§ 11<br />

Gesetzliche Vertretung, Schriftform<br />

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ist kein Vorstand<br />

bestellt, der Vorstand und sein Vertreter abberufen oder handlungsunfähig, vertritt der<br />

Vorsitzende des Stiftungsrates die Stiftung.<br />

(2) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform, soweit es sich nicht um ständig<br />

wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens handelt, die finanziell von<br />

unerheblicher Bedeutung sind.<br />

§ 12<br />

Verwaltungskosten<br />

Bei Leistungen, die die Stiftung vom <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> in Anspruch nimmt, erstattet<br />

die Stiftung die Verwaltungskosten.<br />

§ 13<br />

Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung, Rechnungswesen, Prüfungswesen<br />

(1) Die Stiftungseinrichtungen sind sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des in dieser<br />

Satzung bestimmten Zwecks zu führen. Für die Einrichtungen sind Wirtschafts-,<br />

Vermögens- und Finanzpläne nach den Verordnungen über die Wirtschaftsführung<br />

kommunaler Krankenhäuser bzw. kommunaler Pflegeeinrichtungen zu führen.<br />

(2) Die Stiftung wendet die kaufmännische Buchführung an. Der Vorstand hat den<br />

Jahresabschluss und einen Lagebericht nach §§ 264 ff. HGB innerhalb von vier Monaten<br />

nach Beendigung des Geschäftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der<br />

Abschlussprüfung dem Stiftungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss<br />

und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der<br />

Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der<br />

Regierung von Unterfranken - Stiftungsaufsicht - zuzuleiten.<br />

(3) Die Jahresabschlüsse unterliegen einer erweiterten jährlichen Abschlussprüfung nach<br />

den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften unter entsprechender<br />

Anwendung des § 53 HGrG.

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