23.11.2012 Aufrufe

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

d) der Umlagenbetrag je Großvieheinheit,<br />

- 8 -<br />

e) die Höhe des Umlagenbetrages für jedes Verbandsmitglied.<br />

(3) Die Umlagenbeträge werden den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen<br />

Bescheid (Umlagenbescheid), den übrigen Veranlassern durch Rechnung mitgeteilt.<br />

(4) Die Umlage wird nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung fällig.<br />

(5) Ist die Umlage bei Beginn des Geschäftsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der<br />

Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen<br />

Geschäftsjahr erhobenen Beträge bzw. den voraussichtlich erforderlichen Betrag<br />

erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Geschäftsjahr ist über die<br />

vorläufigen Zahlungen abzurechnen.<br />

§ 21<br />

Kassenverwaltung<br />

Die Kassengeschäfte des Zweckverbands werden vom <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> geführt.<br />

§ 22<br />

Rechnungslegung - Prüfung<br />

(1) Der/die Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung<br />

innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vor.<br />

(2) Die Jahresrechnung kann von einem Prüfungsausschuss, der von der<br />

Verbandsversammlung bestellt wird, örtlich geprüft werden. Der Prüfungsausschuss<br />

besteht aus drei Mitgliedern der Verbandsversammlung.<br />

Die Verbandsversammlung kann auch von einem Rechnungsprüfungsamt eines<br />

Verbandsmitglieds prüfen lassen.<br />

(3) Nach der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung von der Verbandsversammlung<br />

festgestellt.<br />

(4) Nach der Feststellung der Jahresrechnung veranlasst der/die Verbandsvorsitzende die<br />

überörtliche Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband.<br />

(5) Aufgrund des Ergebnisses der überörtlichen Prüfung beschließt die<br />

Verbandsversammlung die Entlastung.<br />

V-2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!