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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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III-8-a<br />

3. gegen die Vorschriften in §§ 12 oder 14 über Art und Weise der Überlassung der<br />

einzelnen<br />

Abfallarten im Bring- und Holsystem verstößt,<br />

4. den Vorschriften über die Meldung, Beschaffung, Benutzung oder Bereitstellung der Abfall-<br />

behältnisse (§ 15 Abs. 1 bis 4) zuwiderhandelt,<br />

5. unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 und 2 Abfälle zu anderen als den vom<br />

Kommunalunternehmen des <strong>Landkreis</strong>es bestimmten Anlagen oder Einrichtungen bringt<br />

oder nicht von Wertstoffen oder Problemabfällen getrennt anliefert.<br />

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 61 KrW-<br />

/AbfG bleiben unberührt.<br />

§ 22<br />

Anordnung für den Einzelfall und Zwangsmittel<br />

(1) Das Kommunalunternehmen des <strong>Landkreis</strong>es kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung<br />

bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.<br />

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder<br />

Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und<br />

Vollstreckungsgesetzes.<br />

§ 23<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die<br />

Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

vom 17.04.2008 (LRABI Nr. 107) außer Kraft.

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