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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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(4) Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern/innen und –fahrern/innen einzuhalten.<br />

§ 6<br />

Einsatz von Leihtaxis / Austausch von Taxis<br />

VI-7-a<br />

(1) Der Einsatz eines Leihtaxis ist genehmigungspflichtig. Der/die Unternehmer/in hat einen<br />

Antrag rechtzeitig unter Vorlage der benötigten Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde<br />

einzureichen<br />

(2) Der beabsichtigte Austausch eines Taxis ist der Genehmigungsbehörde rechtzeitig unter<br />

Vorlage der benötigten Unterlagen mitzuteilen.<br />

(3) Die Genehmigungsurkunde und der Auszug aus der Genehmigungsurkunde sind im Falle<br />

der Absätze 1 und 2 vor dem Einsatz der Genehmigungsbehörde zur Änderung vorzulegen.<br />

(4) Bei Eintritt eines unvorhersehbaren / unvermeidbaren Ereignisses ist die<br />

Genehmigungsbehörde unverzüglich, spätestens aber am zweiten Werktag nach dem<br />

Einsatz des jeweiligen „Ersatzfahrzeuges“ zu verständigen.<br />

§ 7<br />

Dienstbetrieb und weitere Pflichten<br />

(1) Der/die Fahrer/in hat den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des Zumutbaren Folge zu<br />

leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine<br />

ordnungsgemäße und sichere Beförderung dem nicht entgegenstehen. Der/die Fahrer/in<br />

hat den Fahrgästen gegenüber aufmerksam und zuvorkommend zu sein. Im Fahrdienst ist<br />

durch das Fahrpersonal auf eine saubere und ordentliche Kleidung zu achten.<br />

(2) Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 10 Minuten pro Fahrt, es sei denn,<br />

dass eine andere Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders<br />

hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.<br />

(3) Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, dass<br />

der/die Fahrzeugführer/in die Durchsagen versteht; eine Störung der Fahrgäste durch den<br />

Funkverkehr ist zu vermeiden. § 8 Abs. 3 BOKraft bleibt unberührt.<br />

(4) Der/die Taxifahrer/in hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum<br />

sowie der Gepäckraum des Taxis muss uneingeschränkt nutzbar sein.<br />

(5) Hilfsbedürftigen Personen ist beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.<br />

(6) Behinderte sowie hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich deren Gepäck sind auf deren<br />

Verlangen von der Wohnungstüre / vom Ausgangsort abzuholen und / oder an die<br />

Wohnungstüre / an den Zielort zu bringen. Die Wohnung des Fahrgastes darf nur mit<br />

dessen ausdrücklicher Zustimmung betreten werden.<br />

(7) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen o. ä. ist untersagt. Es ist dem/der<br />

Fahrer/in verboten, Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.

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