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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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- 3-<br />

Satzung:<br />

§ 1<br />

Name, Rechtsstand und Sitz<br />

IV-2-a<br />

Die Stiftung führt den Namen „Kreishilfskasse <strong>Bad</strong> Brückenau“. Sie ist eine rechtsfähige<br />

kreiskommunale Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>.<br />

§ 2<br />

Stiftungszweck<br />

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke<br />

im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften und ist selbstlos tätig. Sie leistet Hilfe zur<br />

Selbsthilfe in Notfällen, die erhebliche finanzielle Schwierigkeiten für einzelne Personen i.<br />

S. des § 53 AO mit sich brachten. Dies erfolgt insbesondere durch die Gewährung von<br />

a) Darlehen oder<br />

b) Zuschüssen<br />

an natürliche Personen, die ohne eigenes Verschulden in Not geraten sind, dadurch<br />

hilfsbedürftig geworden sind, und ihren 1. Wohnsitz im Gebiet des ehemaligen<br />

<strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> Brückenau haben.<br />

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.<br />

(3) Die Stiftung verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch<br />

Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />

Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.<br />

(4) Soweit an den vorgenannten Personenkreis keine Hilfeleistungen zu gewähren sind, wird<br />

der jährliche Ertrag aus dem Grundstockvermögen der Sozialeinrichtung des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, dem Altenheim „Haus Waldenfels“ in <strong>Bad</strong> Brückenau und gemeinnützigen<br />

Vereinen mit sozialer Zielsetzung im Altlandkreis <strong>Bad</strong> Brückenau, für soziale<br />

Aufgabenleistungen zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind nachweislich zu<br />

steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Über die Vergabe entscheidet der<br />

Kreisausschuss des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>.<br />

§ 3<br />

Vollzugsvorschriften<br />

Die Vorschriften zum Vollzug dieser Satzung sind vom Kreistag <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> zu erlassen.<br />

Sie bedürfen der aufsichtlichen Prüfung der Regierung von Unterfranken.

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