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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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6. Verbandssatzung für den Zweckverband<br />

Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung<br />

Schweinfurt<br />

Vom 23.04.2004<br />

(RABl Nr. 6/2004, Seite 46), zuletzt geändert mit Satzung vom 23.07.2012, RABl Nr.<br />

14/2012, Seite 105)<br />

Die <strong>Landkreis</strong>e <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, Haßberge, Rhön-Grabfeld und Schweinfurt sowie die Stadt<br />

Schweinfurt gestalten gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung und den<br />

Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBI Seite 318) den<br />

Rettungszweckverband Schweinfurt zu einem Zweckverband für Rettungsdienst und<br />

Feuerwehralarmierung um. Der Zweckverband erlässt mit Zustimmung seiner<br />

Verbandsmitglieder und der Genehmigung der Regierung von Unterfranken dazu folgende<br />

Verbandssatzung:<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Name und Sitz<br />

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband für Rettungsdienst und<br />

Feuerwehralarmierung Schweinfurt".<br />

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Schweinfurt.<br />

§ 2<br />

Verbandsmitglieder<br />

Verbandsmitglieder sind die <strong>Landkreis</strong>e <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, Haßberge, Rhön-Grabfeld und<br />

Schweinfurt sowie die Stadt Schweinfurt.<br />

V-6

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