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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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10. Satzung zur Verleihung der „Dankesurkunde an<br />

Pflegeeltern“<br />

Vom 21. Juli 2005 (LRABl Nr. 235)<br />

II-10<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> erlässt aufgrund Art. 17 und 18 der <strong>Landkreis</strong>ordnung für den<br />

Freistaat Bayern -(BayRS 2020-3-1-I) folgende<br />

Satzung<br />

§ 1<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> verleiht für langjährige, außerordentliche Verdienste an<br />

Pflegeeltern des Amtes für junge Menschen und Familien - Jugendamt - eine<br />

„Dankesurkunde an Pflegeeltern“, deren Gestaltung vom Landrat und dem<br />

Jugendhilfeausschuss bestimmt wird.<br />

(2) Die „Dankesurkunde an Pflegeeltern“ wird insbesondere verliehen für Verdienste im<br />

Bereich des Pflegekinderwesens des Jugendamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>.<br />

(3) Die Geehrten müssen Wohnsitz im <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> haben.<br />

§ 2<br />

(1) Voraussetzung für die Verleihung der „Dankesurkunde an Pflegeeltern“ ist insbesondere<br />

eine mindestens 10 jährige Tätigkeit als Pflegeeltern in einem Pflegeverhältnis nach §§<br />

27, 33 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) oder als Bereitschaftspflegefamilie nach<br />

§ 42 SGB VIII.<br />

(2) Die Voraussetzungen erfüllt auch, wer sich in besonderer Weise um das<br />

Pflegekinderwesen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> und vor allem für das Wohl der<br />

anvertrauten Pflegekinder in herausragender Art verdient gemacht hat.<br />

(3) Die „Dankesurkunde an Pflegeeltern“ kann an Einzelpflegepersonen oder Pflegefamilien<br />

verliehen werden.<br />

(4) Die zu Ehrenden sollen zum Zeitpunkt des Vorschlags noch aktiv tätig sein.<br />

(1) Vorschlagsberechtigt ist der Landrat, die Mitglieder des Kreistages und der Leiter des<br />

Jugendamtes.<br />

(2) Vorschläge sind zur jeweils folgenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses möglich.<br />

(3) Vorschläge müssen schriftlich eingereicht und begründet werden.<br />

§ 3

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