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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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III-8-a<br />

anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten sowie über die Art, die Beschaffenheit und die<br />

Menge und Herkunft der Abfälle, die dem Kommunalunternehmen des <strong>Landkreis</strong>es<br />

überlassen werden müssen. 2 Wenn sich die in Satz 1 genannten Gegebenheiten ändern oder<br />

wenn auf einem Grundstück erstmals überlassungspflichtige Abfälle anfallen, haben die<br />

Anschlusspflichtigen unaufgefordert und unverzüglich entsprechende Mitteilungen zu machen<br />

und auf Verlangen entsprechende Unterlagen vorzulegen.<br />

(2) 1 Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Kommunalunternehmen des <strong>Landkreis</strong>es von<br />

den Anschluss- und den Überlassungspflichtigen jederzeit Auskunft über die für die<br />

Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände verlangen. 2 Dies gilt<br />

auch für solche Abfälle, die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von der Entsorgung bzw. vom<br />

Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind.<br />

(3) Bediensteten des Kommunalunternehmens des <strong>Landkreis</strong>es und beauftragten Dritten ist<br />

ungehinderter Zutritt zu den anschlusspflichtigen Grundstücken und Anlagen zu gewähren,<br />

um die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände in<br />

Erfahrung bringen zu können.<br />

(4) 1 Das Kommunalunternehmen des <strong>Landkreis</strong>es kann auf Kosten des Abfallbesitzers die<br />

chemisch-physikalische Beschaffenheit von Abfällen untersuchen oder untersuchen lassen,<br />

wenn schädliche Verunreinigungen zu besorgen sind, die eine Entsorgung der Abfälle in den<br />

Entsorgungsanlagen erschweren können. 2 Die Abfallbesitzer sind zur Duldung der<br />

Untersuchung verpflichtet.<br />

§ 8<br />

Störungen in der Abfallentsorgung<br />

(1) 1 Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen,<br />

Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe<br />

vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein<br />

Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadensersatz. 2 Die unterbliebenen Maßnahmen<br />

werden so bald wie möglich nachgeholt.<br />

(2) 1 Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle sind bei Störungen i. S. des Abs. 1, die<br />

länger als einen Tag andauern, von den Überlassungspflichtigen wieder zurückzunehmen.<br />

2 Müllbehälter sind an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzustellen.<br />

§ 9<br />

Eigentumsübertragung<br />

1 Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung in<br />

einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in<br />

das Eigentum des Kommunalunternehmens des <strong>Landkreis</strong>es über. 2 Wird Abfall durch den<br />

Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des<br />

Kommunalunternehmens des <strong>Landkreis</strong>es gebracht, so geht der Abfall mit der Übernahme<br />

zur Entsorgung in das Eigentum des Kommunalunternehmens des <strong>Landkreis</strong>es über. 3 Im<br />

Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

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