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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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-3-<br />

III-2-a<br />

(3) Die Aufnahme/Betreuung bei einer qualifizierten Tagespflegeperson setzt die<br />

Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit für eine Kindertagespflege voraus. Diese nimmt<br />

aufgrund der delegierten Bedarfsplanung für die Kindertagespflege der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong><br />

<strong>Kissingen</strong> im Einzelfall vor. Die Dauer der Bedarfsanerkennung nach Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG<br />

deckt sich insoweit mit dem Ausspruch der Bewilligung der Leistung nach §§ 23 und 24 SGB<br />

VIII.<br />

(4) Die Aufnahme/Betreuung bedingt die Vermittlung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> bzw.<br />

der hierzu beauftragten Stelle (freier Träger der Jugendhilfe) zwischen Sorgeberechtigten<br />

und der qualifizierten Tagespflegeperson. Weitere Details der individuellen Gestaltung des<br />

Tagespflegeverhältnisses und der Kooperation sind dem Abschluss der privatrechtlichen<br />

sog. „Tagespflege-Vereinbarung“ zwischen den Sorgeberechtigten und der<br />

Tagespflegeperson vorbehalten.<br />

(5) Die Aufnahme/Betreuung durch eine qualifizierte Tagespflegeperson erfolgt nach<br />

Maßgabe der zur Belegung zur Verfügung stehenden qualifizierten Tagespflegepersonen.<br />

Hierbei wird den Personensorgeberechtigten im Rahmen des § 23 Abs. 1 und Abs. 4 SGB<br />

VIII und der Verfügbarkeit ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) eingeräumt.<br />

(6) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht schriftlich<br />

entschuldigt, kann der Platz im nächsten Kalendermonat anderweitig vergeben werden. Das<br />

Tagespflegeverhältnis endet nach Maßgabe des § 6.<br />

§ 4 Nachweis der ärztlichen Untersuchung<br />

Spätestens bei der Aufnahme (Beginn der Betreuung) ist durch ärztliches Zeugnis<br />

nachzuweisen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und ärztliche Bedenken<br />

gegen die Betreuung bei einer qualifizierten Tagespflegeperson nicht bestehen. Dieses<br />

Attest darf nicht älter als 4 Wochen sein.<br />

§ 5 Betreuungszeiten<br />

Die Betreuungszeiten der qualifizierten Tagespflegepersonen werden durch den <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> nach Absprache mit den Personensorgeberechtigten und der jeweiligen<br />

Tagespflegeperson, aufgrund des individuellen Bedarfs nach Maßgabe der Kriterien des §<br />

24 Abs. 2 und 3 SGB VIII, anerkannt und festgesetzt.<br />

§ 6 Beendigung, Kündigung, Änderung des Betreuungsbedarfs<br />

(1) Die Kündigung des Tagespflegeplatzes erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens<br />

des/der Personensorgeberechtigten.<br />

(2) Eine Kündigung des Tagespflegeplatzes zum Ende des Schuljahres/ Kindergartenjahres<br />

muss spätestens bis 30. Juni erfolgen. Die Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. Umzug;<br />

Veränderungstatbestände des § 24 Abs. 3 Ziff. 1 SGB VIII) ist während des<br />

Schuljahres/Kindergartenjahres zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen<br />

möglich.

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