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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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§ 3<br />

Räumlicher Wirkungsbereich<br />

(1) Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands umfasst das Gebiet der<br />

Verbandsmitglieder.<br />

(2) Der Einzugsbereich wird durch Rechtsverordnung des Zweckverbands festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Aufgaben<br />

(1) Der Zweckverband erfüllt anstelle seiner Verbandsmitglieder deren gesetzliche Aufgaben<br />

im Vollzug des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom<br />

25.01.2004 (BGBl I S. 82) und des Gesetzes zur Ausführung des Tierische<br />

Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 11.08.1978 (GVBl S. 525),<br />

soweit nicht nachstehend die Aufgaben anders verteilt werden.<br />

(2) (aufgehoben)<br />

(3) Die Einrichtung von Sammelstellen (§ 8 Abs. 2 TierNebG) ist Aufgabe der<br />

Verbandsmitglieder.<br />

Die Organe des Zweckverbands sind:<br />

1. die Verbandsversammlung<br />

2. der Verbandsausschuss<br />

3. der/die Verbandsvorsitzende.<br />

II. Verfassung und Verwaltung<br />

§ 5<br />

Verbandsorgane<br />

§ 6<br />

Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem/der Verbandsvorsitzenden und den übrigen<br />

Mitgliedern der Verbandsversammlung.<br />

(2) Die Landräte/innen und Oberbürgermeister/innen gehören kraft Amtes der<br />

Verbandsversammlung an. Im Falle der Verhinderung tritt an ihre Stelle ihr/ihre<br />

Stellvertreter/Stellvertreterin.<br />

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