23.11.2012 Aufrufe

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 8 -<br />

IV-1-a<br />

(4) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> hat das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die im<br />

Zusammenhang mit der Verlustdeckung nach § 14 auftreten oder zur Ausübung des<br />

Weisungsrechts nach § 9 unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb,<br />

die Bücher und die Schriften der Stiftung einzusehen und zu prüfen. Dieses Recht wird<br />

auch dem überörtlichen Prüfungsorgan des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> eingeräumt.<br />

§ 14<br />

Verlustdeckung<br />

(1) Jahresfehlbeträge der in § 2 Abs. 2 genannten Einrichtungen sind vom <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong><br />

<strong>Kissingen</strong> bis zu einem Betrag von je 100.000 € auszugleichen, soweit sie nicht durch<br />

vorhandene Überschüsse aus den Vorjahren ausgeglichen werden können und soweit<br />

sie nicht auf neue Rechnung vorgetragen und aus Überschüssen der nächsten fünf<br />

Jahre abgedeckt werden.<br />

(2) Unabhängig von der Regelung des Abs. 1 ist der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> bei<br />

durchzuführenden Baumaßnahmen gehalten, Finanzmittel darlehenshalber oder als<br />

Zuschuss zur Verfügung zu stellen, soweit die Stiftung diese Baumaßnahmen nicht mit<br />

eigenen Mitteln, durch Einsatz staatlicher Fördermittel oder durch anderweitige<br />

Zuschüsse oder Darlehen zu finanzieren in der Lage ist.<br />

§ 15<br />

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung<br />

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte<br />

Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der<br />

Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme<br />

vorzulegen.<br />

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird<br />

oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht<br />

mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den<br />

gesetzlichen Vorschriften.<br />

§ 16<br />

Vermögensanfall<br />

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an den <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, der es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich<br />

für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Dem ursprünglichen<br />

Stifterwillen entsprechend kommt hierfür insbesondere der Raum Hammelburg in Betracht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!