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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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VI-7-a<br />

(2) Taxis müssen gemäß den gültigen Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von<br />

Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ausgerüstet sein. Erteilte<br />

Ausnahmegenehmigungen sind mitzuführen und auf Verlangen berechtigten Personen zur<br />

Kontrolle auszuhändigen.<br />

§ 4<br />

Ordnung auf den Taxiständen<br />

(1) Unbesetzte Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Standplätzen<br />

bereitzustellen. Jede Lücke ist durch unverzügliches Nachrücken des nächsten Taxis<br />

soweit zu schließen, dass nur eine Durchgangsmöglichkeit für Fußgänger erhalten bleibt.<br />

Alle Taxis müssen so abgestellt werden, dass sie den übrigen Verkehr nicht behindern und<br />

die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.<br />

(2) Auf Standplätzen aufgestellte Taxis müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit<br />

sein.<br />

(3) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten<br />

Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem<br />

ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.<br />

(4) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Fahrtaufträge sind vom ersten hierzu<br />

benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und<br />

unverzüglich auszuführen.<br />

(5) Taxis dürfen nur in einem innen und außen sauberen und gepflegten Zustand bereitgestellt<br />

werden.<br />

(6) Taxis dürfen auf den Taxenständen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden.<br />

(7) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten<br />

auf den Taxiständen nachzukommen.<br />

§ 5<br />

Dienstplan<br />

(1) Bereitstellen und Einsetzen der Taxis kann durch einen von den Taxiunternehmern/innen<br />

gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter<br />

Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und<br />

Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur<br />

Zustimmung vorzulegen.<br />

(2) Der Dienstbetrieb ist so einzurichten, dass an allen Tages- und Nachtzeiten ein<br />

Mindestangebot an Taxifahrzeugen garantiert wird.<br />

(3) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn<br />

selbst aufstellen

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