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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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- 2 -<br />

III-5-b<br />

(2) Es ist untersagt, die überlassenen Gegenstände ohne vorherige Genehmigung durch das<br />

Medienzentrum an Dritte weiterzugeben. Die Überlassungsgegenstände dürfen nur<br />

innerhalb des Versorgungsgebietes des Medienzentrums <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> verwendet<br />

werden. Ausnahmegenehmigungen sind in besonders gelagerten Fällen möglich und<br />

werden durch den Leiter des Medienzentrums erteilt.<br />

V.<br />

Haftung<br />

(1) Der Benutzer haftet während der Dauer der Überlassung für Verlust und Beschädigung<br />

der benutzten Gegenstände.<br />

(2) Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich<br />

a) bei Verlust nach dem Verkehrswert,<br />

b) bei Beschädigung nach den Wiederherstellungskosten.<br />

Sind die benutzten Gegenstände nicht mehr reparabel, ist der Neupreis zu ersetzen,<br />

wobei der Grundsatz „neu für alt" gilt.<br />

Sind die benutzten Gegenstände nicht mehr zu beschaffen, ist der Verkehrswert zu er-<br />

setzen.<br />

(3) Schäden werden durch das Medienzentrum festgestellt. Es teilt dem Benutzer den<br />

Schaden mit, ehe er behoben wird. Der Benutzer kann innerhalb einer Woche die<br />

Überprüfung des Schadens durch einen amtlich zugelassenen Sachverständigen auf<br />

seine Kosten bean-tragen. Instandsetzungen und Wiederbeschaffungen werden durch<br />

das Medienzentrum auf Kosten des Benutzers veranlasst.<br />

VI.<br />

Zuwiderhandlungen<br />

(1) Benutzer, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, oder den Anordnungen des<br />

Personals der Kreisbildstelle zuwiderhandeln, haften für den evtl. daraus entstehenden<br />

Schaden und können von der Benutzung der Kreisbildstelle für bestimmte Zeit oder bei<br />

besonders schwerem Verstoß für dauernd ausgeschlossen werden.<br />

(2) Solange ein Benutzer mit der Rückgabe von Gegenständen in Verzug ist, oder fällige<br />

Gebühren nicht entrichtet hat, ist er von einer weiteren Benutzung der Kreisbildstelle<br />

ausgeschlossen.<br />

Die Benutzungsbedingungen gemäß LRABl Nr. 131 vom März 1990 werden mit<br />

Bekanntgabe im Amtsblatt aufgehoben.<br />

VII.

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