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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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6. Satzung für den Kreisomnibusbetrieb <strong>Bad</strong><br />

<strong>Kissingen</strong><br />

Vom 19.04.1993 (LRABl Nr. 139), zuletzt geändert mit Satzung vom 25.03.2004<br />

(LRABl. Nr. 77)<br />

Aufgrund von Artikel 17 Satz 1 und Art. 76 Abs. 5 der <strong>Landkreis</strong>ordnung für den Freistaat<br />

Bayern (LKrO) (BayRS 2020-3-1-I),erlässt der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> folgende<br />

Betriebssatzung<br />

§ 1<br />

Eigenbetrieb, Name, Stammkapital<br />

III-6<br />

(1) Der Kreisomnibusbetrieb <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und<br />

finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene<br />

Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> geführt.<br />

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Kreisomnibusbetrieb <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>. Der <strong>Landkreis</strong> tritt<br />

in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten Geschäfts-<br />

und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet KOB.<br />

(3) Das Stammkapital des Kreisomnibusbetriebes beträgt 250.000,00 €.<br />

§ 2<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Aufgabe des Kreisomnibusbetriebes ist die entgeltliche Bereitstellung von Bussen,<br />

Betriebsvorrichtungen und Gebäuden (Betriebshöfe) sowie die Gestellung von Personal an<br />

die KOB GmbH entsprechend dem Personalgestellungsvertrag.<br />

§ 3<br />

Für den Kreisomnibusbetrieb zuständige Organe<br />

Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Kreisomnibusbetriebs sind:<br />

Betriebsleitung (§ 4)<br />

Werkausschuss (§ 5)<br />

Kreistag (§ 6)<br />

Landrat (§ 7)

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