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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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III-2-a<br />

(2) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die qualifizierte Tagespflegeperson unverzüglich zu<br />

benachrichtigen. In diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch<br />

Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen wird.<br />

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Familie des Kindes bzw. des näheren<br />

Umfeldes des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.<br />

(4) Erkrankungen, welche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Betreuungszeiten haben,<br />

sind der qualifizierten Tagespflegeperson unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes<br />

mitzuteilen. Von der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung und dem Zeitpunkt der<br />

Wiederaufnahme der Betreuung, ist die qualifizierte Tagespflegeperson umgehend zu<br />

unterrichten.<br />

§ 9 Verpflegung<br />

Eine Verpflegung ist seitens des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> im Rahmen der qualifizierten<br />

Tagespflege nicht vorgesehen. Davon unberührt bleiben Absprachen zwischen den<br />

Sorgeberechtigten und den qualifizierten Tagespflegepersonen, die außerhalb des<br />

Geltungsbereiches dieser Satzung in der Tagespflege-Vereinbarung vorgenommen werden<br />

können.<br />

§ 10 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten<br />

Eine wirkungsvolle Betreuungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der<br />

verständnisvollen Mitarbeit und engagierten Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab.<br />

Diese sollen daher regelmäßig, insbesondere während der Bring- und Abholzeiten, den<br />

Austausch mit den qualifizierten Tagespflegepersonen, die ihr Kind betreuen, suchen. Die<br />

Personensorgeberechtigten und die qualifizierten Tagspflegepersonen haben die<br />

vermittelten Beratungsangebote des Jugendamtes anzunehmen um die positive Gestaltung<br />

des Betreuungsverhältnisses zu gewährleisten sowie die förderliche Entwicklung des Kindes<br />

zu unterstützen.<br />

§ 11 Betreuung auf dem Wege<br />

(1) Die Personensorgeberechtigten haben für die sichere Verbringung und Betreuung der<br />

Kinder auf dem Weg zur sowie von der qualifizierten Tagespflegeperson nach Hause zu<br />

sorgen.<br />

(2) Kinder dürfen den Weg zur Tagespflegeperson und nach Hause nur dann alleine<br />

zurücklegen, wenn diese aufgrund ihrer Gesamtpersönlichkeit und –reife sowie unter<br />

Würdigung der verkehrstechnischen Strecke diese Anforderungen ohne Gefahr bewältigen<br />

können.<br />

(3) Solange und soweit eine Begleitperson benötigt wird, muss eine schriftliche<br />

ermächtigende Erklärung der/des Personensorgeberechtigten hierzu der qualifizierten<br />

Tagespflegeperson vorgelegt werden. Die Abholung ist immer rechtzeitig zum Ende der<br />

vereinbarten Betreuungszeit sicher zu stellen; im Verhinderungsfall sind mit der qualifizierten<br />

Tagespflegeperson individuelle Regelungen zu vereinbaren.

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