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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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§ 5<br />

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld, Zahlungsweise<br />

III-8-b<br />

(1) 1 Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem entsteht die Gebührenschuld<br />

jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, für später hinzugekommene<br />

Gebührenschuldner erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes<br />

folgenden Monats. ²Angefangene Kalendermonate gelten für die Gebührenberechnung<br />

als volle Kalendermonate.<br />

(2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken entsteht die<br />

Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer.<br />

(3) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.<br />

(4) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2<br />

Abs. 2 Satz 3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch das<br />

Kommunalunternehmen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>.<br />

(5) 1 Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem ist mit der auf das<br />

laufende Kalenderjahr entfallenden Gebühr am 01. Juli jeden Jahres fällig. 2 Wird der<br />

Gebührenbescheid nach dem 01. Juni bekannt gegeben, so wird die Gebühr für das<br />

laufende Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />

(6) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken, bei Selbstanlieferung<br />

und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2<br />

Abs. 2 Satz 3) wird die Gebühr mit ihrem Entstehen fällig.<br />

(7) Die Zahlung der Müllgebühren hat grundsätzlich im Lastschrifteinzugsverfahren zu<br />

erfolgen.<br />

§ 6<br />

Erhebung von Verwaltungskosten<br />

(1) Das Kommunalunternehmen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> erhebt für Tätigkeiten im<br />

Bereich der Abfallentsorgung (eigener Wirkungskreis), die es in Ausübung hoheitlicher<br />

Gewalt vornimmt /Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).<br />

(2) 1 Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales<br />

Kostenverzeichnis, KommKVz), das auszugsweise Anlage zu dieser Satzung ist. ²Für<br />

Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr<br />

erhoben, die nach den im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen<br />

zu bemessen ist. ³Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von<br />

sechzig Cent bis fünfundzwanzigtausendsechshundertvierundsechzig EURO erhoben.<br />

4<br />

Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in<br />

Verordnungen getroffen sind.

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