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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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§ 8<br />

Zuständigkeiten des Stiftungsrates<br />

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.<br />

IV-1-a<br />

(2) Der Stiftungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Stiftung<br />

Berichterstattung verlangen.<br />

(3) Der Stiftungsrat entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er<br />

beschließt insbesondere über:<br />

a. Satzungsänderungen, Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung<br />

b. Änderungen des Betriebsumfangs der Stiftungseinrichtungen, soweit diese<br />

Auswirkungen auf den Krankenhausplan des Freistaates Bayern und den<br />

Bedarfsplan für stationäre Altenpflegeeinrichtungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

haben, und die Auslagerung wesentlicher Betriebsbestandteile<br />

c. Die Gründung von eigenen bzw. Beteiligung der Stiftung an anderen Unternehmen<br />

d. Bestellung und Abberufung des Vorstandes und dessen Vertreters sowie Regelung<br />

des Dienstverhältnisses des Vorstandes<br />

e. Erlass einer Geschäftsordnung jeweils für den Stiftungsrat und den Vorstand<br />

f. Einstellung und Entlassung von leitenden Kräften und deren Stellvertretern<br />

(Chefärzte, Verwaltungs- bzw. Heimleiter)<br />

g. Festsetzung Allgemeiner Vertragsbedingungen für die Krankenhäuser sowie<br />

Benutzer- und Heimordnungen für die Altenpflegeeinrichtungen<br />

h. Genehmigung des Wirtschafts-, Finanz- und Stellenplans sowie deren Änderungen<br />

i. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Behandlung des<br />

Jahresergebnisses sowie Entlastung des Vorstandes<br />

j. Bestellung des Abschlussprüfers<br />

k. Verfügungen über Anlagevermögen und Verpflichtungen hierzu, wenn der<br />

Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 100.000 € überschreitet und die<br />

Verfügung nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist<br />

l. Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und<br />

grundstücksgleichen Rechten<br />

m. Aufnahme und Gewährung von Darlehen außerhalb des Wirtschaftsplanes sowie<br />

Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Darlehensaufnahme gleichkommen,<br />

soweit sie den Betrag von 50.000 € überschreiten<br />

n. Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und<br />

Entlassung von Beamten der Stiftung.

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