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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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- 3 -<br />

III-12<br />

Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>. Bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder üben<br />

sie ihr Amt weiter aus.<br />

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen eine<br />

Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die die Entschädigung<br />

von Kreistagsmitgliedern für die Teilnahme an Ausschusssitzungen regeln.<br />

§ 6<br />

Zuständigkeit des Verwaltungsrats<br />

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.<br />

(2) Der Verwaltungsrat ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:<br />

1. Erlass von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des Aufgabenbereichs des<br />

KU<br />

2. Bestellung und Abberufung des Vorstands<br />

3. Regelung der Dienstverhältnisse des Vorstands<br />

4. Errichtung anderer Unternehmen und Beteiligung an anderen Unternehmen.<br />

5. Festsetzung allgemeiner Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife und<br />

Entgelte<br />

6. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans<br />

7. Bestellung des Abschlussprüfers<br />

8. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichts,<br />

Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung sowie Entlastung des Vorstands<br />

9. Aufnahme von langfristigen Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von 250.000 €<br />

überschreiten<br />

10. Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband<br />

11. Erlass der Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Verwaltungsrat<br />

12. Entscheidung über die erstmalige Ablagerung von Abfallarten auf der Deponie<br />

Wirmsthal<br />

13. Grundlegende Änderungen des Abfallkonzepts<br />

(3) Vor Entscheidungen im Sinne von Absatz 2 Nrn. 1, 2, 4, 10 und 13 ist der Kreistag<br />

rechtzeitig mit der Angelegenheit zu befassen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind<br />

insoweit an Weisungen des Kreistags gebunden.<br />

(4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das KU<br />

gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das KU auch, wenn noch kein Vorstand<br />

vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

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