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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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§ 11<br />

Gesetzlicher Vertreter des Vereins<br />

Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Sie vertreten den<br />

Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder den Verein alleine vertreten kann. Im<br />

Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seinem<br />

Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Das<br />

Vertretungsrecht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ist in der Weise beschränkt,<br />

dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über<br />

Grundstücke sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2.000 DM und zu<br />

Rechtsgeschäften von mehr als 1.000 DM die Zustimmung des Vorstands im Sinne des § 9<br />

der Satzung erforderlich ist.<br />

§ 12<br />

Beiträge<br />

Der Verein legt für seine Mitglieder einen Mindestbeitrag fest. Die Höhe des Beitrages wird<br />

von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.<br />

§ 13<br />

Finanzen<br />

(1) Der Verein finanziert die Umsetzung seiner Aufgaben im wesentlichen aus öffentlichen<br />

Mitteln einschließlich Mitteln der EU, Stiftungen, Spenden, Bußgeldern und Mitglieds-<br />

Beiträgen.<br />

(2) Die <strong>Landkreis</strong>e <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> und Rhön-Grabfeld und die Große Kreisstadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Kissingen</strong> teilen sich die Verwaltungskosten des Vereins im Verhältnis 5/11 für jeden<br />

<strong>Landkreis</strong> und 1/11 für die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>. Die finanzielle Beteiligung der <strong>Landkreis</strong>e<br />

und der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> an Projekten des Vereins oder eines Teiles seiner Mitglieder<br />

bleibt der Entscheidung der zuständigen Gremien überlassen.<br />

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf<br />

schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder eines von ihm schriftlich Bevollmächtigten<br />

geleistet werden.<br />

(4) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung für die<br />

Amtsdauer des Vorstandes zu bestellende Rechnungsprüfer.<br />

§ 14<br />

Auflösung des Vereins<br />

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