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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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§ 17<br />

Stiftungsaufsicht<br />

(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Regierung von Unterfranken.<br />

IV-1-a<br />

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der<br />

Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Stiftungsorgane unverzüglich<br />

mitzuteilen.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung vom 06.10.1977 außer Kraft.

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