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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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II-13-b<br />

b) des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> zur Übertragung<br />

einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung auf die<br />

Große Kreisstadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, die Städte <strong>Bad</strong><br />

Brückenau, Hammelburg und Münnerstadt, die<br />

Märkte <strong>Bad</strong> Bocklet, Geroda, Schondra, Burkardroth,<br />

Elfershausen, Sulzthal, Maßbach, Oberthulba,<br />

Wildflecken, Zeitlofs und die Gemeinden<br />

Oberleichtersbach, Riedenberg, Fuchsstadt, Aura,<br />

Ramsthal, Rannungen, Thundorf, Motten, Nüdlingen<br />

und Wartmannsroth<br />

Vom 22.11.1994 (LRABI. Nr. 399)<br />

Aufgrund des Art. 5 Abs. 1 des Bayer. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (BayAbfAIG)<br />

erläßt der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> folgende Verordnung:<br />

§ 1<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> hat den in der Überschrift bezeichneten Städten, Märkten und<br />

Gemeinden mit deren Zustimmung die Aufgabe der Entsorgung von Erdaushub und<br />

Bauschutt durch entsprechende Rechtsverordnungen übertragen. Ab 01.04.1994 hat der<br />

<strong>Landkreis</strong> seinerseits die Entsorgung von Bauschutt in der zweiten Satzung zur Änderung<br />

der Abfallwirtschaftssatzung vom 28.03.1994 ausgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt sind die<br />

o.a. Übertragungsverordnungen hinsichtlich der Entsorgung von Bauschutt gegenstandslos<br />

geworden und die entsprechenden Städte, Märkte und Gemeinden für die Entsorgung<br />

lediglich von Erdaushub zuständig. Diese Verordnung dient damit ausschließlich der<br />

Klarstellung der o.g. Rechtslage.<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Kissingen</strong> überträgt der Großen Kreisstadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>,<br />

§ 2<br />

den Städten <strong>Bad</strong> Brückenau, Hammelburg und Münnerstadt,<br />

den Märkten <strong>Bad</strong> Bocklet, Geroda, Schondra, Burkardroth, Elfershausen, Sulzthal, Maßbach,<br />

Oberthulba, Wildflecken, Zeitlofs und<br />

den Gemeinden Oberleichtersbach, Riedenberg, Fuchsstadt, Aura, Ramsthal, Rannungen,<br />

Thundorf, Motten, Nüdlingen und Wartmannsroth<br />

die Aufgabe der Entsorgung des im jeweiligen Hoheitsgebiet anfallenden Erdaushubs, soweit<br />

die genannten Abfälle von der Abfallwirtschaftssatzung des <strong>Landkreis</strong>es erfaßt und nicht von<br />

der Entsorgung durch den <strong>Landkreis</strong> ausgeschlossen sind.

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