23.11.2012 Aufrufe

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(1) Von der Zahlung der Gebühr sind befreit:<br />

- 3 -<br />

§ 5<br />

Gebührenbefreiung<br />

III-5-c<br />

Alle öffentlichen Schulen sowie staatlich anerkannten Schulen im Sinne des Bayer.<br />

Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).<br />

(2) Gebühren werden nicht erhoben, wenn AV-Geräte und AV-Arbeitsmittel überlassen<br />

werden für:<br />

a) Veranstaltungen der vorschulischen Kindererziehung in nach Art. 8 des Bayer.<br />

Kindergartengesetzes anerkannten oder vorläufig anerkannten Kindergärten,<br />

b) Veranstaltungen der Jugendbildung von nach § 75 des Kinder- und<br />

Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) anerkannten Trägern,<br />

c) Veranstaltungen der Erwachsenenbildung an Volkshochschulen und sonstigen<br />

Einrichtungen der Erwachsenenbildung, soweit deren Träger kommunale<br />

Körperschaften oder gemeinnützig wirkende juristische Personen sind,<br />

d) Veranstaltungen, die der Lehrerfortbildung dienen,<br />

e) Veranstaltungen von Vereinen und Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt<br />

sind,<br />

f) Ausbildungsveranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.03.1990<br />

(LRABl Nr. 130) außer Kraft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!