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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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7. Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses<br />

vom 05. Juni 2008 (LRABl Nr. 137)<br />

Der Jugendhilfeausschuss des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> gibt sich aufgrund Art. 17 Abs. 4<br />

des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2007 (GVBl. S. 634) folgende<br />

Der Ausschuss beschließt in Sitzungen.<br />

Geschäftsordnung:<br />

I. Allgemeines<br />

§ 1<br />

Sitzungszwang<br />

§ 2<br />

Öffentliche Sitzungen<br />

(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind grundsätzlich öffentlich (§ 71 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII<br />

i. V. m. Art. 46 Abs. 2 LKrO).<br />

(2) Für die Presse sind stets Plätze freizuhalten.<br />

(3) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er ist berechtigt,<br />

Zuhörer, die die Sitzung stören, aus dem Sitzungssaal zu verweisen.<br />

§ 3<br />

Nichtöffentliche Sitzungen<br />

(1) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit oder<br />

berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen es erfordern<br />

(§ 71 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII).<br />

In nichtöffentlicher Sitzung werden insbesondere behandelt:<br />

1. die Stellungnahme zur Bestellung des Leiters der Verwaltung des Jugendamts,<br />

2. Erziehungsnotstände in Einzelfällen.<br />

(2) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und<br />

entschieden.<br />

II-7

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