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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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- 4 -<br />

§ 4<br />

Stiftungsvermögen<br />

IV-2-a<br />

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert<br />

zu erhalten. Es besteht aus einem Kapital in Höhe von 30.750,00 €.<br />

(2) Zustiftungen sind zulässig.<br />

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben<br />

§ 5<br />

Stiftungsmittel<br />

a) aus den Erträgen und sonstigen Nutzungen des Grundstockvermögens<br />

b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des<br />

Grundstockvermögens bestimmt sind.<br />

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es<br />

dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die<br />

satzungsge-<br />

mäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.<br />

§ 6<br />

Stiftungsorgane und Verwaltung<br />

(1) Die Stiftung wird von den Organen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> verwaltet und<br />

vertreten.<br />

(2) Das Nähere regeln die Geschäftsordnung für den Kreistag <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> und seine<br />

Ausschüsse und die nach § 3 dieser Satzung erlassenen Vollzugsvorschriften.<br />

§ 7<br />

Satzungsänderung, Stiftungsaufhebung<br />

Anträge auf Genehmigung zur Änderung der Satzung sowie Anträge auf Umwandlung und<br />

Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder<br />

des Kreistags. Die Änderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht<br />

beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 8) zuzuleiten, die<br />

die Genehmigung oder Entscheidung der Genehmigungsbehörde einholt.

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