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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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III-2-a<br />

(3) Ein vom Jugendamt nach § 24 Abs. 3 SGB VIII anerkannter und zum bisherigen Umfang<br />

gesteigerter zeitlicher Betreuungsbedarf ist nach Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen<br />

nach formeller schriftlicher Anmeldung bzw. bekannt werden der/dem/den Sorgeberechtigten<br />

zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf die Leistungen durch die gleiche qualifizierte<br />

Tagespflegeperson besteht nicht (sh. § 3 Abs. 5).<br />

(4) Eine seitens der/des Personensorgeberechtigten gewünschte Reduzierung des<br />

Betreuungskontingents wird 2 Wochen nach der formellen schriftlichen Meldung gegenüber<br />

dem Jugendamt wirksam.<br />

(5) Soweit das Jugendamt unter Würdigung des § 24 Abs. 3 SGB VIII einen verringerten<br />

Betreuungsbedarf feststellt, ist dieses berechtigt, ab dem Eintritt des zugrunde liegenden<br />

Ereignisses die Anerkennung des Betreuungsumfanges von Amts wegen auf das<br />

notwendige Maß zu reduzieren ggf. erlischt der Betreuungsanspruch ganz.<br />

(6) Unberührt von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 bleiben die den Veränderungen ggf.<br />

anzupassenden Regelungen der privatrechtlichen Tagespflege-Vereinbarung.<br />

§ 7 Ausschluss<br />

(1) Ein Kind kann von der weiteren Betreuung durch eine qualifizierte Tagespflegeperson<br />

insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn<br />

a) es innerhalb von 3 Monaten insgesamt über ununterbrochen 2 Wochen<br />

unentschuldigt gefehlt hat;<br />

b) es wiederholt mit beachtlicher Verzögerung nicht pünktlich gebracht oder abgeholt<br />

wurde;<br />

c) erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einer regelmäßigen<br />

Betreuung ihres Kindes nicht interessiert sind;<br />

d) die Personensorgeberechtigten die Kooperation (Mitwirkung nach § 10) mit der<br />

Tagespflegeperson, dem Jugendamt und der/oder beauftragten Stelle (freier Träger)<br />

nicht in dem an § 22 Abs. 2 SGB VIII orientierten und zum Wohl des<br />

Tagspflegekindes gebotenen Umfang wahrnehmen und dadurch eine gedeihliche<br />

Zusammenarbeit behindert oder unmöglich gemacht wird,<br />

e) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder Andere gefährdet,<br />

f) die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen (z.B. Entzug der<br />

Abbuchungsermächtigung § 3 Abs. 2 Tagespflegegebührensatzung) trotz Mahnung<br />

innerhalb der Mahnfrist, nicht nachgekommen sind.<br />

Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes zu hören.<br />

§ 8 Krankheit, Anzeige<br />

(1) Kinder, die den gesundheitlichen Anforderungen des § 34 Infektionsschutzgesetzes nicht<br />

entsprechen, dürfen die jeweilige qualifizierte Tagespflegeperson während der Dauer der<br />

Erkrankung zur Vorbeugung von Ansteckungen nicht besuchen.

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