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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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) Satzung der Sparkasse <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 1995<br />

(LRABl Nr. 342)<br />

V-1-b<br />

Die Sparkasse <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> erlässt aufgrund von Art. 21 Abs. 2 des Sparkassengesetzes –<br />

SpkG – (BayRS 2025-1-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 10. August 1994<br />

(GVBl S. 761), durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 31.05.1995 mit Zustimmung des<br />

Zweckverbandes Sparkasse <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> und mit Genehmigung der Regierung von<br />

Unterfranken (Schreiben vom 03.07.95 Nr. 230-1462.00-3/84) folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Name, Sitz, Rechtsform<br />

(1) Die Sparkasse führt den Namen „Sparkasse <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>"<br />

(2) Die Sparkasse hat ihren Sitz in der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>.<br />

(3) Die Sparkasse ist eine rechtsfähige, gemeinnützige und mündelsichere Anstalt des<br />

öffentlichen Rechts. Sie ist Mitglied des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes.<br />

§ 2<br />

Gewährträger, Geschäftsbezirk<br />

(1) Gewährträger der Sparkasse ist der Zweckverband Sparkasse <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, dessen<br />

Mitglieder der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> und die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> sind.<br />

(2) Der Gewährträger haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse unbeschränkt. Die<br />

Gläubiger der Sparkasse können die Haftung des Gewährträgers in Anspruch nehmen,<br />

soweit sie von der Sparkasse nicht befriedigt werden (Art. 4 SpkG).<br />

(3) Geschäftsbezirk der Sparkasse ist der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes<br />

Sparkasse <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, der das Gebiet des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> umfasst.<br />

§ 3<br />

Aufgaben<br />

(1) Die Sparkasse ist ein kommunales Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, die örtliche<br />

Versorgung mit Finanzdienstleistungen nach Maßgabe der Sparkassenordnung (SpkO)<br />

sicherzustellen.<br />

(2) Die Sparkasse unterhält zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen<br />

Geschäftsstellen in ihrem Geschäftsbezirk und unterstützt die Mitglieder ihres<br />

Gewährträgers als Hausbank in der Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben.

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