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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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IV-2-a<br />

Die Einbeziehung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> Brückenau in den <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> nach §<br />

28 Nr. 2 c der Verordnung vom 27.12.1971 (GVBl S. 945) erforderte eine Anpassung der<br />

Verfassung der Stiftung an diese Rechtslage.<br />

In den Jahren nach der Änderung vom 18.12.1973 stellte sich heraus, dass in Anbetracht der<br />

allgemein ständig besser werdenden sozialen Sicherung der Bevölkerung der<br />

Anwendungsbereich der Stiftung immer mehr eingeengt wurde. Dennoch sollte mit der<br />

Satzungsänderung 1986 ein Versuch der „Wiederbelebung" unternommen werden, wobei als<br />

Leistungsempfänger entsprechend dem Stifterwillen nur natürliche Personen in Betracht<br />

kommen sollten. Auch wurde das Grundstockvermögen erhöht.<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> gab daher der Stiftung „Kreishilfskasse <strong>Bad</strong> Brückenau“ eine<br />

neue Satzung, die mit Schreiben vom 23.04.1987 Nr. I-AG-1222.1B-3/84 vom Bayer.<br />

Staatsministerium des Innern genehmigt wurde. Das Stiftungsvermögen bestand und besteht<br />

aus einem Grundstockvermögen von 60.000,00 DM, welches in Sparkassenbriefen angelegt<br />

ist und jährliche Zinserträge von rd. 4.000,00 DM erbringt.<br />

Nachdem in den Jahren ab 1987 in Anbetracht der sozialen Sicherung der Bevölkerung der<br />

Anwendungsbereich der Stiftung nicht zum Tragen kam und die weitere Gemeinnützigkeit<br />

der Stiftung durch die Finanzbehörden in Frage gestellt wurde, war Handlungsbedarf<br />

angesagt. Die vom Kreistag angestrebte Aufhebung der Stiftung wurde von der<br />

Stiftungsaufsichtsbehörde - Regierung von Unterfranken - ablehnend verbeschieden. Es<br />

wurde vielmehr eine Ausweitung des Stiftungszweckes gem. § 2 Abs. 4 der jetzigen<br />

Stiftungssatzung empfohlen.<br />

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 02.05.1996 der Satzungsänderung hinsichtlich der<br />

Erweiterung der Leistungsmöglichkeiten nach dem Stiftungszweck einstimmig seine<br />

Zustimmung erteilt. Die vom Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> beschlossene<br />

Änderung der Satzung der „Kreishilfskasse <strong>Bad</strong> Brückenau“ hat die Regierung von<br />

Unterfranken gem. Art. 8 Abs. 3, Art. 29 Abs. 3 des Bayerischen Stiftungsgesetzes mit<br />

Schreiben vom 09.09.1996 Nr. 241-1222.02-1/95 genehmigt.<br />

In seiner Sitzung am 21.07.2005 hat der Kreistag erneut einer Erweiterung der<br />

Leistungsmöglichkeiten nach dem Stiftungszweck seine Zustimmung erteilt. Die vom<br />

Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> beschlossene Änderung der Satzung der<br />

„Kreishilfskasse <strong>Bad</strong> Brückenau“ hat die Regierung von Unterfranken gem. Art. 9 Abs. 3, Art.<br />

28 Abs. 3 des Bayerischen Stiftungsgesetzes mit Schreiben vom 09.08.2005 Nr. 16-1222.02-<br />

7/05 genehmigt.<br />

Aufgrund der beschlossenen und genehmigten Änderung hat die Satzung der Stiftung<br />

„Kreishilfskasse <strong>Bad</strong> Brückenau“ folgenden neuen Wortlaut:<br />

B

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