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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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(4) Der Vorstand arbeitet innerhalb des vom zu erwartenden Verwaltungsabkommens der<br />

Länder Bayern, Thüringen und Hessen vorgegebenen Rahmens eng mit der Verwaltungsstelle<br />

für das Biosphärenreservat Rhön und der Ländlichen Entwicklungsgruppe 5b-<br />

Gebiet der Regierung von Unterfranken, zusammen.<br />

(5) Auf die Vertreter jedes <strong>Landkreis</strong>es entfallen je drei einheitlich auszuübende Stimmen, auf<br />

die Vertreter der übrigen Mitglieder je eine Stimme.<br />

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können im<br />

Bedarfsfalle auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn dem kein<br />

Vorstandsmitglied widerspricht.<br />

(7) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine Geschäftsstelle einrichten und<br />

eine Geschäftsführung bestellen.<br />

§ 10<br />

Beirat<br />

(1) Der Verein gibt sich einen Beirat. Dieser ist grundsätzlich zu den Sitzungen des<br />

Vorstandes zu laden. Er setzt sich wie folgt zusammen:<br />

a. Vier Mitglieder des Kreistages des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

b. Vier Mitglieder des Kreistages des <strong>Landkreis</strong>es Rhön-Grabfeld<br />

c. Ein Mitglied des Stadtrates der Großen Kreisstadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

d. Zwei Vertreter der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände<br />

e. Ein Vertreter des Bayerischen Bauernverbandes Unterfranken<br />

f. Ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt<br />

g. Ein Vertreter der Handwerkskammer Unterfranken<br />

h. Ein Vertreter der Verwaltungsstelle für das Biosphärenreservat Rhön, Reg. v.<br />

Unterfranken<br />

i. Ein Vertreter der Ländlichen Entwicklungsgruppe 5b-Gebiet, Reg. v. Unterfranken<br />

Vertreter mit Buchstabe h. und i. müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.<br />

Die Amtszeit des Beirates entspricht der des Vorstandes.<br />

Scheidet ein Mitglied des Beirates nach Buchstabe a.,b. aus dem Kreistag aus sowie ein<br />

Mitglied des Beirates nach Buchstabe c. aus dem Stadtrat aus, gehört es bis zur nächsten<br />

Mitgliederversammlung dem Beirat an.<br />

Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglied des Beirates sein.<br />

Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, so wird bis zur nächsten<br />

Mitgliederversammlung durch den Vorstand ein Ersatzmitglied aus der entsprechenden<br />

Gruppe bestimmt.<br />

Die Mitglieder des Beirates haben das Recht auf Teilnahme an der<br />

Mitgliederversammlung.<br />

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu<br />

beraten. Seine Beschlüsse haben für den Vorstand empfehlenden Charakter.<br />

V-7

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