23.11.2012 Aufrufe

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 10 -<br />

III-8-a<br />

2. Abfälle aus privaten Haushaltungen (§ 2 Nr. 2 der Gewerbeabfallverordnung), die wegen<br />

ihrer Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die zugelassenen<br />

Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren dieser Behältnisse<br />

erschweren und auch nicht über die bereitgestellten Wertstofferfassungseinrichtungen<br />

entsorgt werden können (Sperrmüll), getrennt nach den Fraktionen<br />

a) Holz<br />

b) Metall<br />

c) Sonstiger Sperrmüll<br />

in haushaltsüblichen Mengen bis zu 8 m³ pro Jahr je angeschlossenem Haushalt.<br />

3. Abfälle zur Beseitigung, die nicht nach den Nrn. 1 bis 2 oder § 11 Abs. 2 getrennt erfasst<br />

werden (Restmüll).<br />

§ 14<br />

Anforderungen an die Abfallüberlassung im Holsystem<br />

(1) 1 Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis d aufgeführten Abfälle sind getrennt in den jeweils<br />

dafür bestimmten und nach Satz 3 zugelassenen Behältnissen zur Abfuhr bereitzustellen;<br />

andere als die dafür bestimmten Abfälle dürfen in die Behältnisse nicht eingegeben werden.<br />

2 Andere als die zugelassenen Behältnisse und Behältnisse, die dafür nicht bestimmte Abfälle<br />

enthalten, werden unbeschadet des Absatzes 3 nicht entleert. 3 Zugelassen sind folgende<br />

Behältnisse:<br />

1. braune Tonne mit 60 l, 80 l, 120 l bzw. 240 l Füllraum für Bioabfälle,<br />

2. gelbe Kunststoffsäcke mit 90 l Füllraum für Kunststoff-, Verbund- und<br />

Aluminiumverpackungen,<br />

3. blaue Tonne mit 240 l Füllraum bzw. Müllgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum für Papier und<br />

Kartonagen.<br />

(2) 1 Restmüll im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 3 ist in den dafür bestimmten und nach Satz 3<br />

zugelassenen Restmüllbehältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; nach Absatz 1 oder § 12<br />

gesondert zu überlassende Abfälle dürfen in die Restmüllbehältnisse nicht eingegeben<br />

werden. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Zugelassen sind folgende Restmüllbehältnisse:<br />

1. graue Tonnen mit 60 l Füllraum,<br />

2. graue Tonnen mit 80 l Füllraum,<br />

3. graue Tonnen mit 120 l Füllraum,<br />

4. graue Tonnen mit 240 l Füllraum,<br />

5. Müllgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum,<br />

6. Müllgroßbehälter mit 5.000 l Füllraum,<br />

7. Restmüllsäcke mit 70 l Füllraum.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!