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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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VIII.<br />

Haftung des <strong>Landkreis</strong>es<br />

III-4-c<br />

1. Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> und seine Beauftragten haften nicht für Schäden, die<br />

den Benutzern mittel- oder unmittelbar bei der Benutzung der Jugendzeltplätze<br />

entstehen, es sei denn, dass dem <strong>Landkreis</strong> oder seinen Beauftragten Vorsatz oder<br />

grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist.<br />

2. Jeder Benutzer, der einen Schadensersatzanspruch gegen den <strong>Landkreis</strong> oder gegen<br />

eine von ihm beauftragte Person geltend machen will, hat das Schadensereignis<br />

sofort dem Platzwart und anschließend der <strong>Landkreis</strong>verwaltung schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

IX.<br />

Beschwerden, Anregungen<br />

Beschwerden über das Verhalten des Platzwarts oder sonstiger Kreisbediensteter sowie<br />

über den Zustand des Zeltplatzes sind unmittelbar an die <strong>Landkreis</strong>verwaltung zu richten.<br />

X.<br />

Fundgegenstände<br />

Fundgegenstände, deren Eigentümer innerhalb des Lagers nicht ermittelt werden können,<br />

sind beim Platzwart abzuliefern.<br />

XI.<br />

Betriebszeiten<br />

Da die Jugendzeltplätze nicht winterfest sind (Wasserversorgung und Abwasser), müssen<br />

sie während der Winterzeit nach den bayerischen Herbstferien (Anfang November) bis zum<br />

Beginn der Osterferien (Ende März/ Anfang April) des darauf folgenden Jahres geschlossen<br />

werden. Ausnahmen sind nicht möglich.<br />

XII.<br />

Gültigkeit der Benutzungsordnung<br />

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des<br />

<strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden<br />

Benutzungsordnungen außer Kraft.

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